Urteil des Landgerichts Berlin: Synchronsprecher müssen genannt werden

Darauf haben sicher viele gewartet. Erstaunlich, dass es nicht schon längst obligatorisch war: Nach einem Bericht auf mediabiz.de / Blickpunkt-Film (Danke für den Hinweis an Tanja Dohse und Frauke Poolman!) haben „Synchronsprecher nun einen Anspruch darauf, dass ihr Name im Vor- oder Abspann eines Films genannt wird. Das hat das Landgericht Berlin am 4. November 2014 in einem jetzt rechtskräftigen Urteil entschieden.

Geklagt hatte einer der Synchronschauspielerkollegen, dessen Name im Abspann eines Kinofilms unerwähnt blieb, obwohl er als Synchronschauspieler für die Produktion tätig war. Dass auf die Nennung der Synchronsprecher bisher meist verzichtet wurde, hatte wohl auch mit der bisherigen branchenüblichen Vertragspraxis zu tun, „wonach ein Produzent berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die an einem Film Beteiligten im Vor- oder Abspann zu nennen.“ Dass hingegen mit atypischen film- oder fernsehprominenten Synchronbesetzungen in der Regel ausdrücklich geworben wurde, war für viele der Kollegen natürlich schwer nachvollziehbar. Welche Auswirkungen das Urteil nun konkret auf die Praxis haben wird, das wird sich wohl in den kommenden Monaten zeigen.

Quelle: Blickpunkt:Film
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